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Art. 29b Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung

Lastenausgleich
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Art. 29b Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung

Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile ausgeglichen. Ein Saldo zu Gunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons ausgeglichen.

Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. der Zuschüsse gemäss Absatz 1 ist die Wohnbevölkerung.

Die Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel N berechnet.

Der Regierungsrat kann die massgebende Summe der Gemeinden gemäss Absatz 1 periodisch an die teuerungsbedingte Kostenentwicklung anpassen.

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