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Art. 29a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Lastenausgleich
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Art. 29a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1. Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige gemäss Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG) werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.

2. Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

3. Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel M berechnet.

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