631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 29 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Öffentlicher Verkehr
Lastenausgleich
Art. 29 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Öffentlicher Verkehr
1. An den Abgeltungen des Kantons für Investitionen und Betrieb sowie an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen und den touristischen Verkehr gemäss den Artikeln 4, 5, 6, 8 und 9 des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr beteiligt sich die Gesamtheit der Gemeinden zu einem Drittel.
2. Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile sind zu zwei Dritteln das Verkehrsangebot und zu einem Drittel die Wohnbevölkerung.
3. Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel L berechnet.