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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 28 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Sozialversicherung EL

Lastenausgleich
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Art. 28 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Sozialversicherung EL

1. Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert.

2. Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung.

3. Die Gemeindeanteile werden nach der im Anhang wiedergegebenen Formel K berechnet.

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