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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 24f Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - 6 Asylsuchende Kinder

Lastenausgleich
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Art. 24f Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · 6 Asylsuchende Kinder

1. Für asylsuchende Kinder trägt der Kanton den Gehaltskostenbeitrag nach Artikel 24b Absatz 2.

2. Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwendungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Artikel 24 Absatz 1 einbezogen.

3. Der Anteil gemäss Artikel 24 Absatz 4 wird nicht an die jeweilige Wohnsitzgemeinde ausgerichtet.

4. ...

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