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Art. 24e Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - 5.2 Bernische Schülerinnen und Schüler

Lastenausgleich
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Art. 24e Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · 5.2 Bernische Schülerinnen und Schüler

1. Wenn der Kanton für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang einen Schulgeldbeitrag von mehr als 4000 Franken zu leisten hat, stellt er der Wohnsitzgemeinde folgende Anteile des bezahlten Schulgeldbeitrags in Rechnung

a. 35 Prozent als Gehaltskostenbeitrag,

b. 30 Prozent als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur.

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