Art. 24c Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - 4. Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
Art. 24c Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · 4. Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
1. Die Lehrergehälter für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs werden gemäss Artikel 24 finanziert.
2. Besucht ein Kind das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs in der Quartaklasse eines Gymnasiums, entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Gehaltskostenbeitrag von 50 Prozent der pro Schüler im Durchschnitt aller Quartaklassen anfallenden Aufwendungen für die Lehrergehälter.
3. Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kommunalen Volksschulen angeboten, trägt die Gemeinde die Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur.
4. Besucht ein Kind das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs» in der Quartaklasse eines Gymnasiums,
a) entrichtet die Wohnsitzgemeinde dem Kanton einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur, der sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden gemäss Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne Mietwert, richtet,
b) trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten für notwendige Schülertransporte bis zum nächstgelegenen Schulungsort.