631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 24b Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - 3 Schulbesuch in einer anderen Gemeinde
Lastenausgleich
Art. 24b Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · 3 Schulbesuch in einer anderen Gemeinde
1. Besucht ein Kind die Volksschule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohnsitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Gehaltskostenbeitrag und einen Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu entrichten.
2. Der Gehaltskostenbeitrag entspricht 50 Prozent des pro Schüler auf die Schulortsgemeinde entfallenden Anteils gemäss Artikel 24 Absatz 2.
3. Der Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten aller Gemeinden für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur. Der Kanton erhebt diese Kosten periodisch neu.
4. Die beteiligten Gemeinden können abweichende Regelungen vereinbaren.