Art. 24a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - 2 Ausnahmeregelung
Art. 24a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · 2 Ausnahmeregelung
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für Gemeinden, welche durch die Volksschule finanziell besonders belastet sind, einen höheren Kantonsanteil festlegen.
2. Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien durch Verordnung. Er berücksichtigt dabei insbesondere
a) die Lage der Gemeinde im Sprachgebiet,
b) die topografischen Verhältnisse und die Siedlungsstruktur,
c) den Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung.
3. Die Erhöhung der Kantonsanteile gemäss Absatz 1 beträgt gesamthaft höchstens ein Prozent der Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1.
4. Die dabei durch den Kanton zusätzlich übernommenen Aufwendungen werden in die Berechnung der Kostenaufteilung gemäss Artikel 24 Absatz 1 einbezogen.
5. Der Regierungsrat kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.