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Art. 24 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Lehrergehälter Volksschule 1 Kostenaufteilung Kanton-Gemeinden

Lastenausgleich
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Art. 24 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Lehrergehälter Volksschule 1 Kostenaufteilung Kanton-Gemeinden

1. Die Aufwendungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) und Artikel 14e Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden und zu 70 Prozent durch den Kanton finanziert. Sie werden pro Schuljahr erhoben und abgerechnet.

2. Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Anteil an den Aufwendungen gemäss Absatz 1 wird nach der Formel F im Anhang berechnet.

3. Der Kanton finanziert jeweils 50 Prozent der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile gemäss Absatz 2. Artikel 24a bleibt vorbehalten.

4. Er finanziert zudem einen Anteil von 20 Prozent der Aufwendungen gemäss Absatz 1, welcher nach der Schülerzahl sowie den geografisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen der Gemeinden abgestuft wird. Der Anteil wird an die jeweilige Wohnsitzgemeinde ausgerichtet.

5. Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien zur Berechnung der Anteile gemäss Absatz 4 durch Verordnung. Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 21a Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

6. Die Gemeinden übernehmen die nach Abzug der Kantonsanteile gemäss Absatz 3 und 4 verbleibenden Aufwendungen.

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