631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 23 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Grundlagen
Lastenausgleich
Art. 23 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Grundlagen
1. Grundlage für die Berechnung des Lastenausgleichs ist das dem Vollzugsjahr vorangegangene Jahr.
2. Massgebend ist die mittlere Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip gemäss dem Einwohnerregister der Gemeinden.
3. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet sämtliche Gemeindeanteile des Lastenausgleichs oder erlässt gegenüber den zuständigen Stellen der anderen Direktionen die dafür notwendigen Weisungen.