631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 22 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Anwendungsbereich
Lastenausgleich
Art. 22 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Anwendungsbereich
1. Die Aufgabenbereiche Lehrergehälter, Soziales, Ergänzungsleistungen, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichterwerbstätige und die Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung werden durch Kanton und Gemeinden in Form eines Lastenausgleichs finanziert. Dieser wird jährlich vollzogen.