631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 21b Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Finanzierungsgrundsätze
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit soziodemografischen Lasten
Art. 21b Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Finanzierungsgrundsätze
Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert.
Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Voranschlags. Die Summe der Zuschüsse entspricht in der Regel den Lasten, welche die Gemeinden als Selbstbehalt bei der Finanzierung des Aufgabenbereichs Soziales zu tragen haben.
Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch.
Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.