631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 21a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Anspruchsvoraussetzung
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit soziodemografischen Lasten
Art. 21a Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Anspruchsvoraussetzung
Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.
Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Kriterien können namentlich hohe Anteile an Ausländerinnen und Ausländern sowie an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen sein.