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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 21 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Delegation

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
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Art. 21 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Delegation

1. Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.

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