631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 21 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Delegation
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
Art. 21 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Delegation
1. Der Regierungsrat bestimmt die jährlich für die Gewährung der Zuschüsse zur Verfügung stehenden Mittel im Umfang von 30 bis 50 Millionen Franken im Rahmen des Voranschlags.