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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 2 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Grundsätze

Allgemeines
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Art. 2 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Grundsätze

1. Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen

a) effiziente und bürgernahe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,

b) Transparenz,

c) Wirksamkeit,

d) fiskalische Äquivalenz,

e) Trennung zwischen Ausgleichs- und Anreizwirkung der Instrumente,

f) Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.

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