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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 19 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Finanzierungsgrundsätze

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
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Art. 19 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Finanzierungsgrundsätze

1. Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert. Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch.

2. Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.

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