631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 19 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Finanzierungsgrundsätze
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
Art. 19 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Finanzierungsgrundsätze
1. Der Zuschuss wird durch den Kanton finanziert. Auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe besteht kein Rechtsanspruch.
2. Der Zuschuss wird ohne Zweckbindung ausgerichtet.