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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 18 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Anspruchsvoraussetzung

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
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Art. 18 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Anspruchsvoraussetzung

1. Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.

2. Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Kriterien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte sein.

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