631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 18 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Anspruchsvoraussetzung
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten
Art. 18 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Anspruchsvoraussetzung
1. Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss.
2. Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung des Zuschusses durch Verordnung. Massgebende Kriterien können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte sein.