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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 16 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Finanzierung der pauschalen Abgeltung

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
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Art. 16 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Finanzierung der pauschalen Abgeltung

Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel und Thun wird durch den Kanton finanziert.

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