631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 16 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Finanzierung der pauschalen Abgeltung
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Art. 16 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Finanzierung der pauschalen Abgeltung
Die pauschale Abgeltung an die Gemeinden Bern, Biel und Thun wird durch den Kanton finanziert.