Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 14 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs

1. Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentlichen Gemeindesteuern abgezogen.

← Art. 13 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) Zweck Art. 15 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →