631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 14 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Art. 14 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs
1. Bei der Berechnung des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden die nach Abzug der pauschalen Abgeltung (Art. 15) verbleibenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen vom Gesamtertrag der ordentlichen Gemeindesteuern abgezogen.