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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 13 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Zentrumslasten

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
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Art. 13 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Zentrumslasten

Die Gemeinden Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal sind Gemeinden mit Zentrumsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes.

Der Regierungsrat erfasst periodisch die Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen. Dabei berücksichtigt er den Zentrumsnutzen, die Standortvorteile und die Eigenfinanzierungsmöglichkeiten.

Der Regierungsrat legt kantonal letztinstanzlich fest, welcher Anteil der erfassten Zentrumslasten für den Vollzug dieses Gesetzes massgebend ist.

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