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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 12 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)

Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Zielsetzung und Instrumente
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Art. 12 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)

1. Besonders belasteten Gemeinden wird der hohe, strukturell bedingte finanzielle Aufwand mit zusätzlichen Massnahmen abgegolten.

2. Zu diesem Zweck werden die folgenden Instrumente eingesetzt

a Entlastung der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen durch Berücksichtigung der Zentrumslasten bei der Berechnung des Finanzausgleichs (Art. 14),

b pauschale Abgeltung der Zentrumslasten der Gemeinden Bern, Biel und Thun durch einen Zuschuss (Art. 15),

c **\*** Zuschüsse an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten (Art. 18),

d **\*** Zuschüsse an Gemeinden mit soziodemografischen Lasten (Art. 21a).

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