631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 11 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
Finanzausgleich - Mindestausstattung
Art. 11 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
1. Die Mindestausstattung bezweckt, den finanzschwächsten Gemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert.
2. Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenabbau einen HEI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen. Der Regierungsrat legt die für den Vollzug massgebende Mindesthöhe des HEI in der Bandbreite von 75 bis 90 fest. Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des HEI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.
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6. Die Mindestausstattung wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel B berechnet.