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631.1 FILAGLPFC CH-BE

Art. 10 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)

Finanzausgleich - Disparitätenabbau
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Art. 10 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)

Der Disparitätenabbau mildert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird durch die Gemeinden finanziert.

Gemeinden mit einem HEI grösser als 100 erbringen eine Ausgleichsleistung, Gemeinden mit einem HEI kleiner als 100 erhalten einen Zuschuss.

Der Disparitätenabbau reduziert die Differenz des HEI einer Gemeinde zum HEI von 100 um 37 bis 42 Prozent. Der Regierungsrat legt den für den Vollzug massgebenden Prozentsatz fest.

Der Disparitätenabbau wird nach der im Anhang wiedergegebenen Formel A berechnet.

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