631.1
FILAGLPFC
CH-BE
Art. 1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) - Zweck
Allgemeines
Art. 1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Gemeinden zu mildern und ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben, wobei die Bedeutung der finanzstarken Gemeinden für den Kanton anerkannt wird.