622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 8 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Haushaltsführung
Organisation
Art. 8 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Haushaltsführung
1. Für die Haushaltsführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
2. Die Finanzkontrolle
a) bewilligt die laufenden Ausgaben im Rahmen des Budgets abschliessend, wobei für Investitionen die ordentlichen Ausgabenbefugnisse gelten,
b) führt eine Besondere Rechnung.
3. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann mit Zustimmung der Finanzkommission
a) nachkreditspflichtige Abweichungen der im Budget beschlossenen Saldi bewilligen, wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen,
b) Verpflichtungen bereits vor der Bewilligung eines Nachkredits eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.