Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 8 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Haushaltsführung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Haushaltsführung

1. Für die Haushaltsführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

2. Die Finanzkontrolle

a) bewilligt die laufenden Ausgaben im Rahmen des Budgets abschliessend, wobei für Investitionen die ordentlichen Ausgabenbefugnisse gelten,

b) führt eine Besondere Rechnung.

3. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann mit Zustimmung der Finanzkommission

a) nachkreditspflichtige Abweichungen der im Budget beschlossenen Saldi bewilligen, wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen,

b) Verpflichtungen bereits vor der Bewilligung eines Nachkredits eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.

← Art. 7 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) Gegenstand Art. 9 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →