622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 6 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Beizug von Sachverständigen
Organisation
Art. 6 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Beizug von Sachverständigen
1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem verfügbaren Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.