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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 6 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Beizug von Sachverständigen

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Art. 6 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Beizug von Sachverständigen

1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem verfügbaren Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.

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