Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 5 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Personal

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Personal

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle stellt das Personal der Finanzkontrolle nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung an.

2. Anstellungen und Beförderungen sind im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets möglich.

← Art. 4 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) Gegenstand Art. 6 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →