622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 43 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Sachverhaltsabklärung und Vertraulichkeit
Meldestelle Missstände
Art. 43 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Sachverhaltsabklärung und Vertraulichkeit
1. Es besteht kein Anspruch auf Abklärung des gemeldeten Sachverhalts.
2. Die Meldestelle behandelt die Meldungen vertraulich. Ohne Einverständnis der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbeiters gibt sie keine Informationen zu deren oder dessen Person bekannt.