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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 43 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Sachverhaltsabklärung und Vertraulichkeit

Meldestelle Missstände
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Art. 43 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Sachverhaltsabklärung und Vertraulichkeit

1. Es besteht kein Anspruch auf Abklärung des gemeldeten Sachverhalts.

2. Die Meldestelle behandelt die Meldungen vertraulich. Ohne Einverständnis der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbeiters gibt sie keine Informationen zu deren oder dessen Person bekannt.

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