Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 42 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Verfahren

Meldestelle Missstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Verfahren

1. Die Meldestelle

a. klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens auf,

b. nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit,

c. informiert die zuständigen Stellen in sinngemässer Anwendung von Artikel 20, wenn sie einen Missstand festgestellt hat,

d. vernichtet die Akten zu einem gemeldeten Missstand spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abklärungen, wenn sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen gefunden hat.

← Art. 41 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) Gegenstand Art. 43 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →