622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 42 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Verfahren
Meldestelle Missstände
Art. 42 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Verfahren
1. Die Meldestelle
a. klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens auf,
b. nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit,
c. informiert die zuständigen Stellen in sinngemässer Anwendung von Artikel 20, wenn sie einen Missstand festgestellt hat,
d. vernichtet die Akten zu einem gemeldeten Missstand spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abklärungen, wenn sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen gefunden hat.