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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 40 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Zuständigkeit

Meldestelle Missstände
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Art. 40 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Zuständigkeit

Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons über Missstände in der kantonalen Verwaltung, bei Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft («Whistleblowingstelle»).

Im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle kann der Regierungsrat die Finanzkontrolle durch Verordnung als Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kantonalen Anstalten bezeichnen.

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