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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 38 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Geschäftsverkehr

Zusammenwirken mit anderen Behörden - Andere Behörden
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Art. 38 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Geschäftsverkehr

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, der Justizverwaltungsleitung sowie bei Bedarf mit der Justizkommission.

Sie kann nach Orientierung der Finanzkommission direkt mit weiteren Organen des Grossen Rates verkehren.

Die Aufsichtskommissionen des Grossen Rates können abgeschlossene Prüfungsberichte sowie allfällige Stellungnahmen der geprüften Stelle direkt bei der Finanzkontrolle verlangen. Sie orientieren in diesen Fällen den Regierungsrat über die Einsicht in den Prüfungsbericht.

Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle kann direkt bei der Finanzkontrolle abgeschlossene Prüfungsberichte sowie allfällige Stellungnahmen der geprüften Stelle verlangen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind. Sie orientiert in diesen Fällen die zuständige Direktion, die Staatskanzlei, das betroffene oberste kantonale Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft über die Einsicht in den Prüfungsbericht.

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