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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 37 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Qualitätsbeurteilung

Zusammenwirken mit anderen Behörden - Finanzkontrollgremium
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Art. 37 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Qualitätsbeurteilung

1. Das Finanzkontrollgremium lässt mindestens alle fünf Jahre eine Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle durch eine externe Stelle durchführen.

2. Die Qualitätsbeurteilung umfasst insbesondere

a) die Einhaltung der berufsständischen Grundsätze,

b) die Organisation und Führung der Finanzkontrolle,

c) die Aufgabenerfüllung.

3. Die Stelle gemäss Absatz 1 erstattet dem Finanzkontrollgremium Bericht.

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