622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 36 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Funktion und Aufgaben
Zusammenwirken mit anderen Behörden - Finanzkontrollgremium
Art. 36 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Funktion und Aufgaben
1. Das Finanzkontrollgremium dient dem Zusammenwirken zwischen der Finanzkontrolle, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat.
2. Ihm obliegen insbesondere
a) der Vorschlag zur Wahl oder Wiederwahl der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle durch den Grossen Rat,
b) die Erteilung von Aufträgen für die periodische Qualitätsbeurteilung,
c) die Besprechung der Schwerpunkte der Jahresaktivitäten,
d) die Besprechung aktueller Entwicklungen.