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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 35 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Leitung und Stimmrecht

Zusammenwirken mit anderen Behörden - Finanzkontrollgremium
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Art. 35 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Leitung und Stimmrecht

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission hat den Vorsitz und bei Stimmengleichstand den Stichentscheid.

2. Kein Stimmrecht haben

a die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle,

b die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber,

c die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission.

3. Die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission führt das Sekretariat.

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