622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 35 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Leitung und Stimmrecht
Zusammenwirken mit anderen Behörden - Finanzkontrollgremium
Art. 35 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Leitung und Stimmrecht
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission hat den Vorsitz und bei Stimmengleichstand den Stichentscheid.
2. Kein Stimmrecht haben
a die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle,
b die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber,
c die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission.
3. Die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission führt das Sekretariat.