622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 34 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Zusammensetzung
Zusammenwirken mit anderen Behörden - Finanzkontrollgremium
Art. 34 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Zusammensetzung
1. Dem Finanzkontrollgremium gehören an
a) die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission,
b) die Präsidentin oder der Präsident der Geschäftsprüfungskommission,
c) die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor,
d) ein weiteres Mitglied des Regierungsrates,
e) die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle.
2. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sowie die Sekretärin oder der Sekretär der Finanzkommission nehmen an den Sitzungen des Finanzkontrollgremiums teil.
3. Das Finanzkontrollgremium kann weitere Personen beratend beiziehen.