622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 32 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Einbezug Dritter
Verfahren
Art. 32 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Einbezug Dritter
1. Im Rahmen von Sonderprüfungen gemäss Artikel 15 gibt die auftraggebende Behörde Dritten, die nicht der geprüften Stelle angehören und denen ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird oder die anderweitig in ihren Interessen unmittelbar und erheblich betroffen sind, die Gelegenheit, sich zu den sie betreffenden Punkten zu äussern.
2. Dritte gemäss Absatz 1 haben die Vertraulichkeit des Prüfungsverfahrens zu wahren.