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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 31 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Geheimhaltungspflicht

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Art. 31 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Geheimhaltungspflicht

1. Soweit die Finanzkontrolle Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen, ist sie ihrerseits daran gebunden.

2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für beigezogene Sachverständige gemäss Artikel 6.

3. Wer über die Berichterstattung der Finanzkontrolle Kenntnis von Tatsachen erhält, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, ist seinerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.

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