622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 30 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Dokumentationspflicht sowie Dauer der Datenaufbewahrung und -speicherung
Verfahren
Art. 30 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Dokumentationspflicht sowie Dauer der Datenaufbewahrung und -speicherung
1. Zugriffe auf Datensammlungen sowie die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.
2. Die Finanzkontrolle darf die ihr gemäss Artikel 28 Absatz 2 zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens aufbewahren oder speichern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungs- und die berufsständischen Dokumentationspflichten.