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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 30 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Dokumentationspflicht sowie Dauer der Datenaufbewahrung und -speicherung

Verfahren
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Art. 30 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Dokumentationspflicht sowie Dauer der Datenaufbewahrung und -speicherung

1. Zugriffe auf Datensammlungen sowie die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

2. Die Finanzkontrolle darf die ihr gemäss Artikel 28 Absatz 2 zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens aufbewahren oder speichern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungs- und die berufsständischen Dokumentationspflichten.

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