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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 3 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Leitung

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Art. 3 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Leitung

1. Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Finanzkontrollgremiums (Art. 34 bis 37) die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle für eine Amtsdauer von vier Jahren.

2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle ist eine im Bereich Wirtschaftsprüfung ausgewiesene Fachperson mit guten Kenntnissen beider Amtssprachen.

3. Sie oder er hat die personalrechtliche Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) über das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder sinngemäss Anwendung.

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