622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 29 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Differenzen betreffend die Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht
Verfahren
Art. 29 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Differenzen betreffend die Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht
1. Kommen die geprüften Stellen ihrer Mitwirkungs- und Datenlieferungspflicht nicht nach, erlässt die Finanzkontrolle nach erfolgloser Mahnung eine Verfügung. Darin kann sie die Mitwirkung und die Herausgabe von Daten anordnen.
2. Gegen die Verfügung kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.