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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 27 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Information

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Art. 27 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Information

1. In besonderen Fällen, die von grundsätzlicher Bedeutung und von erheblichem öffentlichem Interesse sind, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle nach vorgängiger Konsultation der zuständigen Aufsichtskommissionen des Grossen Rates sowie des Regierungsrates die Öffentlichkeit direkt informieren.

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