622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 24 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Periodische Berichterstattung
Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten und Berichterstattung - Berichterstattung
Art. 24 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Periodische Berichterstattung
1. Die Finanzkontrolle erstattet den folgenden Behörden periodisch Bericht über ihre Prüfungstätigkeiten sowie über Prüfungsfeststellungen von hoher Wesentlichkeit
a) der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und dem Regierungsrat,
b) der Justizkommission und der Justizverwaltungsleitung, wenn sie betroffen sind.
2. Der Bericht enthält die Stellungnahmen des Regierungsrates bzw. der Justizverwaltungsleitung gemäss Artikel 23 Absatz 4.