Art. 23 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Verantwortlichkeiten
Art. 23 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Verantwortlichkeiten
1. Die Verantwortung, ob und wie Massnahmen aufgrund von Prüfungsfeststellungen der Finanzkontrolle ergriffen werden, liegt bei der geprüften Stelle. Ist diese nicht Teil der kantonalen Verwaltung, so prüft die zuständige kantonale Stelle allfällige Massnahmen.
2. Der Entscheid der geprüften Stelle, Massnahmen aufgrund von Prüfungsfeststellungen von mittlerer Wesentlichkeit nicht oder nur teilweise umzusetzen, erfordert die Genehmigung
a) der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die Direktionen und für die Regierungsstatthalterämter,
b) der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers für die Staatskanzlei,
c) der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts für die kantonalen Zivil- und Strafgerichte,
d) der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts für die verwaltungsunabhängigen Justizbehörden,
e) der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts für die Staatsanwaltschaft.
3. Die Finanzkontrolle qualifiziert Prüfungsfeststellungen über gravierende oder wiederholte Rechtsverletzungen sowie über Sachverhalte, die erhebliche Auswirkungen auf den Finanzhaushalt haben, als von hoher Wesentlichkeit.
4. Zu Prüfungsfeststellungen von hoher Wesentlichkeit nimmt der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung Stellung und beschliesst allfällige Massnahmen und Termine.