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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 22 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Stellungnahme zu den Prüfungsergebnissen und Information

Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten und Berichterstattung - Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten
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Art. 22 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Stellungnahme zu den Prüfungsergebnissen und Information

1. Die geprüfte Stelle nimmt Stellung zu den Prüfungsergebnissen der Finanzkontrolle und informiert diese über Massnahmen und Termine.

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