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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 21 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Ergebnisse der Sonderprüfungen

Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten und Berichterstattung - Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten
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Art. 21 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Ergebnisse der Sonderprüfungen

Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse von Sonderprüfungen gemäss Artikel 15 der auftraggebenden Stelle, der geprüften Stelle sowie der zuständigen Direktion, Staatskanzlei oder Justizverwaltungsleitung mit.

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