622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 20 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Ergebnisse der Finanzaufsicht
Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten und Berichterstattung - Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten
Art. 20 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Ergebnisse der Finanzaufsicht
1. Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfungen im Rahmen der Finanzaufsicht gemäss Artikel 14 der geprüften Stelle sowie der zuständigen Direktion, der Staatskanzlei, dem betroffenen obersten kantonalen Gericht oder der Generalstaatsanwaltschaft mit.