622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 2 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Stellung
Allgemeines
Art. 2 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Stellung
1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Kantons und bildet eine selbstständige Organisationseinheit.
2. Sie ist fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.
3. Sie unterstützt gleichermassen den Grossen Rat, den Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung.