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622.1 KFKGLCCF CH-BE

Art. 19 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Ergebnisse der Abschlussprüfungen

Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten und Berichterstattung - Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten
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Art. 19 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Ergebnisse der Abschlussprüfungen

1. Die Finanzkontrolle

a. teilt die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung gemäss Artikel 13 Absatz 1, unter Einschluss des Prüfungstestats, der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat sowie den Direktionen und der Staatskanzlei mit,

b. erstattet der Justizkommission und der Justizverwaltungsleitung Bericht über die sie betreffenden Ergebnisse.

2. Sie teilt die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung von kantonalen Anstalten gemäss Artikel 13 Absatz 2, unter Einschluss des Prüfungstestats, der Anstalt sowie der zuständigen Direktion mit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2020 461 · be (Art. 19 Abs. 3 KFKG)
Cantonal Financial Control Report Access Denial Upheld
Cited to establish the duty of confidentiality binding the Finance Control body itself.