622.1
KFKGLCCF
CH-BE
Art. 18 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) - Vorgängige Stellungnahme zum Entwurf des Prüfungsberichts
Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten und Berichterstattung - Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten
Art. 18 Kantonales Finanzkontrollgesetz (KFKG) · Vorgängige Stellungnahme zum Entwurf des Prüfungsberichts
1. Die Finanzkontrolle gibt der geprüften Stelle Gelegenheit, sich zum Entwurf des Prüfungsberichts zu äussern.
2. Sie berücksichtigt die Stellungnahme der geprüften Stelle angemessen.